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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 114 - 117 Kapitel 8 Behördenaufbau, Zuständigkeiten

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§ 114 Behördenaufbau

 

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

 

(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.

 

(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.

§ 115 Sonderordnungsbehörden

1Die Wasserbehörden sind Sonderordnungsbehörden. 2Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

§ 116 Aufsichtsbehörden

 

(1) 1Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. 2Die Aufsicht über die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die oberste Wasserbehörde.

 

(2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.

§ 117 Bestimmung der zuständigen Behörden

 

(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.

 

(2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn

 

1.

in derselben Sache die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet ist oder

 

2.

eine einheitliche Regelung in benachbarten Bezirken oder eine zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zweckmäßiger ist.

 

(3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

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