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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 113 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

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1Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. 2Sie finden mit dem Erlass der Verordnung nach den §§ 51, 52 und 53[1] des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 35, 36 zur Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes ihren Abschluss. 3Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten sind in den Gemeinden auszulegen, in denen sich die Verordnung auswirkt. 4Die Auslegung ist ortsüblich [Bis 17.05.2021: öffentlich] [2] bekanntzumachen. 5§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden. 6Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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