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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 112 - 113 Abschnitt 2 Verordnungen

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§ 112 Verordnungen der oberen und unteren Wasserbehörden

 

(1) 1Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirks oder einer Gebietskörperschaft, ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. 2Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. 3Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

 

(2) 1Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung oder der vorläufigen Sicherung einer Fläche, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. 2Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

§ 113 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

1Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. 2Sie finden mit dem Erlass der Verordnung nach den §§ 51, 52 und 53[1] des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 35, 36 zur Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes ihren Abschluss. 3Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten sind in den Gemeinden auszulegen, in denen sich die Verordnung auswirkt. 4Die Auslegung ist ortsüblich [Bis 17.05.2021: öffentlich] [2] bekanntzumachen. 5§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden. 6Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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