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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 110 Bauordnungsrechtliche Anforderungen

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1Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies gilt nicht für eine Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, es sei denn, sie unterfällt § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Landesbauordnung 2018.2

[1] § 110 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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