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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 11 Bildung und Information

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1Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Schutzes der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. 2Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über die Bedeutung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, ihre Bewirtschaftung und Nutzung für den Menschen sowie die Aufgaben der Wasserwirtschaft auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit oberirdischen Gewässern und Grundwasser.

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