§§ 104 - 111 Abschnitt 1 Verwaltungsverfahren
§ 104 Grundsätze
Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
§ 105 Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten
Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 97, 98 und 27 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen.
§ 106 Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) 1Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 2§ 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist die Erweiterung einer Gewässerbenutzung beabsichtigt, über die schon entschieden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.
§ 107 Gewässerausbauverfahren (zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) 1Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde. 2Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für das Außerkrafttreten der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens fünf Jahre verlängern.
§ 108 Sondervorschrift für Wasserverbände
1Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Tei...