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Landeswasser- und Küstenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpomm ... / § 31 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung, Satzungs- und Verordnungsermächtigung

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(zu § 46 Absatz 3 WHG)

 

(1) 1Von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bis zu zehn Kubikmetern pro Tag je Entnahmestelle, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 2§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. 3Die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht besteht in Fällen des Satzes 2, sofern für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 4In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht darüber hinaus in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

 

(2) Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

 

(3) 1Wenn eine schädliche Veränderung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf hierfür besonders ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. 2Bei einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.

 

(4) 1Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 1 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist. 2Soweit die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen und signifikant nachteilige Auswirku...

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