(1) 1Oberste Forstbehörde ist das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium. 2Obere Forstbehörde ist das Landesverwaltungsamt. 3Untere Forstbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Behörden mit forstlichen Aufgaben sind berechtigt, zur Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die in diesem Gesetz oder in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, bestimmt sind, im Privat- und Körperschaftswald Boden-, Pflanzen- und Insektenproben zu entnehmen, sofern für den Waldbesitzer daraus keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. 2Die Maßnahmen sind dem Waldbesitzer vorher anzukündigen, wenn dadurch ihr Zweck nicht gefährdet wird.