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Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt / § 30 Sperren der freien Landschaft

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(1) 1Die zuständigen Behörden können Flächen der freien Landschaft sperren, um Gefahren im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt abzuwehren. 2Die zuständigen Behörden können Flächen der freien Landschaft auch sperren

 

1.

zu ihrem Schutz,

 

2.

zur Feld-, Wald- oder Wildbewirtschaftung,

 

3.

zur Regelung des Erholungsverkehrs,

 

4.

zum Schutz vor Gefahren, die unmittelbar von Maßnahmen der Bewirtschaftung der freien Landschaft ausgehen,

 

5.

für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist,

 

6.

wegen einer einem Grundbesitzer nicht mehr zumutbaren Benutzung,

 

7.

zur Durchführung landespflegerischer Maßnahmen oder

 

8.

zum Schutz der Natur, insbesondere zum Schutz von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten,

soweit und solange dies erforderlich ist.

 

(2) 1Grundbesitzer können Flächen der freien Landschaft vorübergehend

 

1.

zur Feld- oder Waldbewirtschaftung oder

 

2.

im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

sperren, soweit und solange dies erforderlich ist. 2Gleiches gilt für Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Drückjagden.

 

(3) 1Die Errichtung von verschließbaren Wegschranken bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Rechte nach den §§ 22 bis 25 und zur Wegnutzbarkeit in Brand- und Katastrophenfällen sowie bei Rettungseinsätzen treffen.

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