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Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt / § 2 Wald

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(1) 1Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche. 2Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze. 3Daneben gelten als Wald auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene

 

1.

Leitungsschneisen,

 

2.

Pflanzgärten,

 

3.

Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,

 

4.

Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung,

 

5.

Moore, Geröllfelder, Block- und Felspartien,

 

6.

Waldränder und Waldsäume

sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

 

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),

 

2.

Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),

 

3.

mit Waldbäumen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,

 

4.

Flächen, die als Baumschulen verwendet werden, sowie in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,

 

5.

Flächen, die als Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen verwendet werden, und

 

6.

zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen; als solche gelten unbeschadet ihrer tatsächlichen Nutzung auch zum Wohnbereich gehörende Baumbestände auf Flächen, deren Breite an der schmalsten Stelle geringer ist als die dopp...

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