Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt / § 10 Wiederaufforstung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Durch Kahlhiebe kahlgeschlagene Waldflächen, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene Waldflächen sowie Waldflächen, die einen Bestockungsgrad unter 0,4 aufweisen, sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. 2Dies gilt nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 genannten Flächen.

 

(2) 1Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfasst alle Maßnahmen zur Pflanzung, zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen. 2Als Wiederaufforstung gilt auch eine durch forstliche Maßnahmen herbeigeführte oder sich spontan einstellende Verjüngung, wenn diese geeignet ist, eine sachgerechte Verjüngung im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung sicherzustellen. 3Die Pflicht zur Wiederaufforstung endet, wenn die Verjüngung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 gesichert ist. 4Bei Scheitern einer Kultur ist nach Prüfung der ökologischen Bedingungen und gegebenenfalls Änderung des waldbaulichen Konzepts eine Wiederholung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist vorzunehmen.

 

(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.

 

(4) 1Kommt ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist oder in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Umfang nicht nach, kann die Forstbehörde die Wiederaufforstung anordnen. 2Der Waldbesitzer ist vorher anzuhören. 3Die Anordnung bindet auch Rechtsnachfolger.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz / §§ 10 - 11 Abschnitt 2 Transparenz, Informationspflichten, Beratung
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555f Vereinbarungen über Erha ... / 1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Baumängel und Bauschäden erkennen
Baumängel und Bauschäden erkennen und erfolgreich reklamieren
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt Ihnen, welche Ansprüche bei Baumängeln bestehen und wie Sie diese gelten machen können. Über 150 farbige Fotos bieten praktische Hilfe bei der Aufdeckung von Mängeln und Schäden.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren