(1) 1Durch Kahlhiebe kahlgeschlagene Waldflächen, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene Waldflächen sowie Waldflächen, die einen Bestockungsgrad unter 0,4 aufweisen, sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. 2Dies gilt nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 genannten Flächen.
(2) 1Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfasst alle Maßnahmen zur Pflanzung, zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen. 2Als Wiederaufforstung gilt auch eine durch forstliche Maßnahmen herbeigeführte oder sich spontan einstellende Verjüngung, wenn diese geeignet ist, eine sachgerechte Verjüngung im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung sicherzustellen. 3Die Pflicht zur Wiederaufforstung endet, wenn die Verjüngung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 gesichert ist. 4Bei Scheitern einer Kultur ist nach Prüfung der ökologischen Bedingungen und gegebenenfalls Änderung des waldbaulichen Konzepts eine Wiederholung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist vorzunehmen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.
(4) 1Kommt ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist oder in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Umfang nicht nach, kann die Forstbehörde die Wiederaufforstung anordnen. 2Der Waldbesitzer ist vorher anzuhören. 3Die Anordnung bindet auch Rechtsnachfolger.