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Landeswaldgesetz Saarland / §§ 8 - 18 Dritter Abschnitt Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

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§ 8 Erhaltung des Waldes

 

(1) 1Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). 2Dabei sind die Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. 3Soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen.

 

(2) 1Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. 2Die Interessen der Landwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. 3Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist oder wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen wahrzunehmen hat. 4Die wesentliche Bedeutung im Sinne des Satzes 3 besteht insbesondere bei

 

1.

Laubwaldbeständen, die in der Hauptschicht mindestens 75 Prozent der Baumartenanteile als mindestens 100 Jahre alte Laubbäume aufweisen, wozu auch Teile eines Bestandes zählen, in denen kleinflächig jüngere Bäume des Zwischen- und Unterstandes oder Nadelholz das Bestandsbild dominieren und die zum Stichtag 1. Januar 2023 in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung ausgewiesen sind, oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, in der landesweiten Privatwaldinventur des Jahres 2014 in der Behandlungseinheit "Altholz" oder "mittleres Baumholz" ausgewiesen sind,

 

2.

Waldbeständen, die zum Stichtag 1. Januar 2023 als Alt- und Totholz Biozönosenflächen (ATB-Flächen) in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung kartiert sind,

 

3.

Waldbeständen, die der ...

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