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Landeswaldgesetz Saarland / § 6 Forstliche Rahmenpläne

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(1) 1Die Forstbehörde hat zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon aufzustellen. 2Dabei sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. 3Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. 4Die Notwendigkeit und die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung der Forstlichen Rahmenpläne und Waldfunktionspläne richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) 1Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. 2Die zum jeweiligen forstlichen Rahmenplan und Waldfunktionsplan gehörenden Texte und Karten sind öffentlich auszulegen. 3In der Bekanntmachung muss auf diese öffentlich ausgelegten Texte und Karten verwiesen werden.

 

(3) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sind mit ihrer Bekanntmachung nach Absatz 2 von den Behörden des Landes, den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, Gemeinden und Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen zu beachten, durch die Wald in Anspruch...

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