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Landeswaldgesetz Saarland / § 50 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

Waldflächen ohne Genehmigung der Forstbehörde sperrt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Forstbehörde nach § 26 Abs. 1 eine Sperrung nicht beseitigt,

 

2.

ohne Genehmigung der Forstbehörde Wald umwandelt (§ 8 Abs. 1) oder Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde neu anlegt (§ 9 Abs. 1), die vollziehbaren Auflagen nach § 8 Abs. 3 nicht erfüllt oder durch vollziehbare Anordnung nach § 11 Abs. 3 angeordnete Aufforstungs- und Pflegemaßnahmen trotz nochmaliger Aufforderung unterlässt,

 

3.

entgegen dem Verbot des § 12 Abs. 2 Kahlhiebe vornimmt

 

4.

die nach § 12 Abs. 5 erforderliche Anzeige unterlässt oder die nach § 12 Abs. 6 erforderliche Genehmigung nicht einholt,

 

5.

die nach § 13 erforderlichen Betriebspläne oder Betriebsgutachten nicht aufstellt oder den bei der Genehmigung der Betriebspläne durch die Forstbehörde festgesetzten Hiebsatz trotz Verwarnung überschreitet,

 

6.

die vollziehbare Anordnung der Forstbehörde zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden nach § 16 Abs. 2 nicht befolgt,

 

7.

Nebennutzungen entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 so ausübt, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht mehr gewährleistet ist,

 

8.

die vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 22 Abs. 1 nicht befolgt,

 

9.

den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.2

entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ohne Zustimmung des Waldbesitzers

 

a)

gesperrte Waldflächen und Waldwege sowie Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen und Waldflächen, auf denen Holz eingesc...

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