§ 40 Betreuung des Privatwaldes
(1) 1Die Forstbehörde fördert die Forstwirtschaft in den Privatwäldern ohne eigenes Forstpersonal durch Beratung und Betreuung. 2Nach Maßgabe des Haushaltsplans trägt die Forstbehörde die Kosten der Beratung, insbesondere auf den Gebieten des Waldbaues, der Gewinnung und Verwertung der Walderzeugnisse, des Waldschutzes und des Forstwirtschaftswegebaues sowie bis zu 50 vom Hundert der Kosten der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten.
(2) 1Das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung nach Absatz 1, die Voraussetzungen der Eignung von Stellen und Einrichtungen zur Erbringung forstlicher Dienstleistungen und die Höhe der Kostenübernahme werden durch Rechtsverordnung geregelt. 2Dabei können die Gewährung und die Höhe der Kostenübernahme insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Waldbesitzer nur der forstlichen Dienstleistungen geeigneter Stellen oder Einrichtungen bedient und sich verpflichtet, seinen Wald nach den für den Staatswald geltenden ökologischen Vorgaben zu bewirtschaften.
(3) 1Die Forstbehörde soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Förderung gewähren, um den Gefahren von Waldbränden entgegenzuwirken. 2Dazu soll Waldbesitzervereinigungen eine anteilige Förderung für die für ihre Mitglieder abgeschlossene Waldbrandversicherung gewährt werden.
(4) 1Die Betreuung umfasst die überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen der einzelnen Waldbesitzer und schließt die Übernahme von Aufgaben der Betriebsplanung, der Betriebsleitung und des Betriebsvollzuges ein. 2Die Forstbehörde und der SaarForst Landesbetrieb wirken auf die Umsetzung der naturnahen Waldwirtschaft im Privatwald hin.
(5) Für die Wälder der Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten die Bestimmungen...