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Landeswaldgesetz Saarland / § 28 Siebenter Abschnitt Sonderbestimmungen für den Staatswald

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§ 28 Zielsetzung für den Staatswald

 

(1) 1Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. 2Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften. 3Bei der Bewirtschaftung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

 

1.

Die Holzernte erfolgt im Wege der Einzelbaumnutzung.

 

2.

Die Naturverjüngung hat Vorrang vor anderen Verjüngungsmethoden.

 

3.

Ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche ist zu gewährleisten.

 

4.

Alle Fahrbewegungen finden auf einem Wege- und Erschließungsnetz statt, das 12 % der Waldfläche nicht übersteigen soll.

 

5.

Auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz ist zu verzichten.

 

6.

Es ist auf Schalenwildbestände zu achten, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotential des Standorts entsprechen, nicht gefährden. 2Der Umfang der Schalenwildbestände ist regelmäßig zu kontrollieren.

 

(2) Durch die

 

1.

Förderung der Erholungs- und Schutzfunktion, insbesondere durch Ausweisung geeigneter Gebiete gemäß §§ 19 bis 20a

 

2.

Produktion und umweltschonende Entnahme des nachwachsenden Rohstoffes Holz,

 

3.

Weiterentwicklung der ländlichen und stadtnahen Kulturlandschaft,

 

4.

Bewahrung des kulturellen und ökologischen Erbes,

 

5.

Förderung der Lebensraumfunktion (Naturschutzfunktion) des Waldes, insbesondere durch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt

soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen.

 

(3) 1Die Forstbehörde erstellt eine periodische Gesamtanalyse, Bewertung und Dokumentation der Waldzustände und der Waldd...

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