(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. 2Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. 3Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.
(2) 1Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. 2Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.
(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig
| 1. |
das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen |
| 2. |
das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird, |
| 3. |
das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen, |
| 4. |
das Fahren mit Kutschen sowie mit Hundegespannen, |
| 6. |
die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter sowie |
| 7. |
das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen. |
(4) 1Die Forstbehörde gestattet auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. 2§ 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) 1Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. 2Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. 3Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestö...