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Landeswaldgesetz Saarland / §§ 23 - 24 Fünfter Abschnitt Entschädigungen und Aufwendungsersatz

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§ 23 Entschädigungen

 

(1) 1Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vom Land Entschädigung in Geld zu leisten. 2Entschädigung ist auch zu leisten für Schäden und Beeinträchtigungen im Erholungswald, sofern besondere Maßnahmen zu ihrer Beseitigung erforderlich sind und ohne die Beseitigung ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen würde.

 

(2) 1Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die Forstbehörde. 2Die Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist mit der Anordnung der Maßnahme zu verbinden. 3Für die Bemessung der Entschädigung gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend. 4Gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

 

(3) 1Der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle der Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die zugefügten Vermögensnachteile wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. 2Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. 3Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Landesenteignungsgesetze. 4Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als Enteignungsbehörde.

 

(4) Begünstigte sowie Verursacher der in § 19 Abs. 2 genannten Gefahren können an der nach Absatz 1 und 3 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligt werden.

 

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Staats- und Gemeindewald.

§ 24 Aufwendungsersatz

 

(1) Aufwendungen für Zwecke der Erholung, die nicht auf der Verpflichtung des Waldbesitzers zu einer Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fach...

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