§ 19 Schutzwald
(1) 1Waldflächen können durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung wesentlicher Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit notwendig ist, einen Wald zu erhalten und bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. 2Vorrangig ist auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung hinzuwirken.
(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen ungünstige klimatische Einwirkungen, Immissionen, Lärm, Bodenabschwemmungen, Hangrutschung, Geröllbildung, Bodenverwehung, Austrocknung, Vernässung und Uferabbruch sowie gegen Störungen des Wasserhaushalts.
(3) 1Durch die Rechtsverordnung kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen oder die Herstellung von Anlagen auferlegt werden. 2Kahlhiebe oder diesen in der Wirkung gleichkommende Lichtungshiebe bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.
(4) Die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Gewässern und sonstigen Anlagen, deren Gefährdung durch die Bildung von Schutzwald herabgesetzt oder beseitigt wird oder von denen eine Gefährdung, die die Erklärung von Schutzwald erforderlich macht, ausgeht, können zum Ersatz der entstehenden Kosten angemessen herangezogen werden.
(5) 1Über die Höhe der Kosten und ihre Umlegung auf die Beteiligten entscheidet die Forstbehörde. 2Gegen deren Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.
(6) Die Bestimmungen des § 10 Bundesfernstraßengesetz und des § 32 des Saarländischen Straßengesetzes bleiben unberührt.
§ 20 Erholungswald
(1) 1Wald in Verdichtungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten kann durch ve...