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Landeswaldgesetz Saarland / § 12 Verbot von Kahlhieben

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(1) 1Um den Wald in seinen vielfältigen Funktionen zu sichern, ist seine Nutzung in der Bewirtschaftungsform der Dauerbestockung anzustreben. 2Seine Bewirtschaftung ist daher grundsätzlich im Wege der einzelbaumweisen Nutzung zu verwirklichen.

 

(2) 1Kahlhiebe sind mit Ausnahme der Absätze 5, 6 und 7 verboten. 2Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 erfüllt sind.

 

(3) 1Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Nutzungen von Baumbeständen über 0,3 ha. 2Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs werden dabei mit eingerechnet. 3Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 40 vom Hundert des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

 

(4) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen, die

 

1.

einer gesicherten raumhohen Verjüngung dienen, sofern mindestens zehn vom Hundert der Stammzahl des Altbestandes erhalten bleiben,

 

2.

Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Stockausschlagbestände betreffen oder

 

3.

aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Brand oder Naturereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall notwendig sind.

 

(5) 1Kahlhiebe mit einer Flächengröße bis zu einem Hektar sind der Forstbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Ausführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Der Nachweis der rechtzeitigen Anzeige obliegt dem Waldbesitzer. 3Die Ausführung soll unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften nur dann untersagt werden, wenn

 

1.

die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Zeit nicht wieder bewaldet wird

 

2.

eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Satz 3 ge...

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