§ 9 Revierdienst
(1) 1Der Revierdienst findet in Forstrevieren statt. 2Die Waldbesitzenden haben für seine Durchführung zu sorgen. 3Der Revierdienst umfasst im Staatswald und Körperschaftswald nach den fachlichen Weisungen des Forstamtes den Betriebsvollzug, der bei Forstbetrieben ab 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche im Rahmen des Wirtschaftsplanes stattfinden muss, sonstige forstliche Aufgaben sowie die Aufgaben des Forstamtes, soweit sie den Forstrevieren zur Wahrnehmung zugewiesen sind.
(2) 1Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist Aufgabe der Waldbesitzenden. 2Die Forstreviere dürfen nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann. 3Das Forstamt hat die Waldbesitzenden bei der Bildung und Abgrenzung zu beraten.
(3) In Forstrevieren mit staatlichen Bediensteten können diesen neben dem Revierdienst sonstige berufsbezogene Tätigkeiten nur in geringem Umfang zur Wahrnehmung zugewiesen werden.
(4) Die Revierleiteraufgaben in staatlichen und kommunalen Forstrevieren sind, bezogen auf einen Forstamtsbezirk, in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.
(5) 1In Schwerpunkten des Kleinprivatwaldes sollen durch die obere Forstbehörde für die Beratung und für die fachliche Förderung des Privatwaldes Privatwaldbetreuungsreviere gebildet werden. 2Die betroffenen Forstbetriebsgemeinschaften sind anzuhören. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diese Reviere.
(6) 1Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden über die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere nicht zustande, entscheidet die obere Forstbehörde über die Revierabgrenzung. 2Das Nähere über die Revierbildu...