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Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 4 - 8 Abschnitt 1 Grundprinzipien der Forstwirtschaft

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§ 4 Grundpflichten

1Wald ist ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften. 2Die Bewirtschaftung schließt die Umweltvorsorge ein.

§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

 

(1) 1Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist forstwirtschaftliche Bodennutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. 2Sie erfordert zur dauernden Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung des Lebensraumes einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt:

 

1.

Aufbau und Erhaltung biologisch gesunder und stabiler Wälder und Waldränder,

 

2.

Sicherung und Steigerung der nachhaltigen Holzproduktion nach Menge und Güte,

 

3.

unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat, Vorwälder sowie plangemäße natürliche Sukzession,

 

4.

Wahl standortgerechter Baumarten und Förderung der natürlichen Verjüngung,

 

5.

bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft,

 

6.

Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken,

 

7.

grundsätzlichen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,

 

8.

Hinwirken auf Wilddichten, die das waldbauliche Betriebsziel grundsätzlich ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichen lassen.

3Verboten sind:

 

1.

Kahlschläge über 0,5 Hektar; dies gilt nicht für gleichaltrige Reinbestände bis zu 2 Hektar, die wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes oder aus waldbaulichen Gründen genutzt werden; die Räumung von Waldbeständen aufgrund von Brand und Naturereignissen sowie aufgrund von Übervermehrung von Pflanzen und Tieren ist kein Kahlschlag,

 

2.

vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung von Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren sowie von Laubbaumbeständen unter 80 Jahren außer Pappel-, Edellaubbaum-, Weid...

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