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Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz / § 33 Forstbehörden

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(1) 1Forstbehörden sind

 

1.

das fachlich zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,

 

2.

die Zentralstelle der Forstverwaltung nach Absatz 2 als obere Forstbehörde,

 

3.

die staatlichen und die kommunalen Forstämter als untere Forstbehörden.

2Anstelle eines staatlichen Forstamtes können im Forstamtsbezirk gelegene Gemeinden ein kommunales Forstamt einrichten, dessen Leiterin oder Leiter eine Kommunalbeamtin oder ein Kommunalbeamter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst ist. 3Kommunale Forstämter sind die von den kommunalen Gebietskörperschaften eingerichteten Forstämter unter Leitung kommunaler Beamtinnen oder Beamten des höheren Forstdienstes.

 

(2) 1Zur Wahrnehmung der bisher von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wahrgenommenen Aufgaben der Landesforstverwaltung wird die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des fachlich zuständigen Ministeriums errichtet. 2Die Zentralstelle der Forstverwaltung übernimmt insoweit die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. 3Die bisherige Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wird der Zentralstelle der Forstverwaltung zugewiesen.

 

(3) Zuständige Behörde nach den §§ 19, 20 und 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde, zuständige Behörde nach § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes ist das Forstamt.

 

(4) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, sind in den Forstamtsbezirken die Forstämter und im Übrigen die obere Forstbehörde zuständig.

 

(5) 1Örtlich zuständig ist das F...

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