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Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz / § 27 Leistungen des Forstamtes im Körperschaftswald

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(1) 1Die forstfachliche Leitung wird im Körperschaftswald vom Forstamt ausgeübt. 2Sie umfasst Planung, Durchführung und Überwachung sämtlicher forstlicher Arbeiten sowie den jährlichen Nachweis der Betriebsergebnisse.

 

(2) 1Die Körperschaft verwertet die Walderzeugnisse, begründet und beendigt Arbeitsverhältnisse, vergibt Aufträge an Unternehmen und beschafft die für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. 2Das Forstamt berät die Körperschaft, soweit diese die Aufgaben selbst wahrnimmt.

 

(3) 1Die Verwertung des Holzes kann dem Forstamt durch Vertrag übertragen werden; die Übertragung auf ein staatliches Forstamt kann nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen. 2Die Verwertung der sonstigen Walderzeugnisse und die übrigen in Absatz 2 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, können dem Forstamt ebenfalls durch Vertrag übertragen werden. 3Bei Übertragung auf ein staatliches Forstamt haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4Bei Vertragsverhältnissen gegenüber Dritten bleibt die Körperschaft auch dann Vertragspartner, wenn die Durchführung dem Forstamt übertragen ist.

 

(4) Körperschaft und Forstamt haben in allen die Waldbewirtschaftung betreffenden Angelegenheiten zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig die notwendigen Informationen bereitzustellen.

 

(5) Die Leistungen des staatlichen Forstamtes nach den Absätzen 1 bis 4 mit Ausnahme der Holzverwertung sind kostenfrei.

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