(1) Wald kann durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist.
(2) 1Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirken kann, einen Monat öffentlich auszulegen. 2Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der oberen Forstbehörde Anregungen oder Einwendungen schriftlich vorbringen können. 3Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bekannt sind und diesen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Einwendungen vorzubringen.
(3) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes sind:
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Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen, |
(4) 1Der Schutzzweck hat Vorrang vor anderen Wirkungen des Waldes. 2Ihre Inanspruchnahme darf den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. 3Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Schutzwald führen können, sind verboten.
(5) Die obere Forstbehörde kann zur Erreichung des Schutzzweckes nach Anhörung der Waldbesitzenden
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Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen, |
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bestimmte Handlungen oder Maßnahmen verbieten, |
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die Waldbesitzenden verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden. |
(6) 1Kann durch dieses Gesetz oder eine auf ihm beruhende ...