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Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz / § 14 Erhaltung und Mehrung des Waldes

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(1) 1Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes

 

1.

gerodet und in eine andere Bodennutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung) oder

 

2.

neu angelegt werden oder entstehen (Erstaufforstung).

2Bei der Entscheidung sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. 3Vor der Genehmigung sind die fachlich berührten Behörden anzuhören. 4Bei Erstaufforstungen und Umwandlungen, für die nach den §§ 1 und 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. 5Versagt werden soll die Genehmigung

 

1.

zur Umwandlung,

wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt;

 

2.

zur Erstaufforstung,

wenn der Waldmehrung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

6Die Genehmigung kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 7Wird die Genehmigung zur Umwandlung befristet erteilt, so ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. 8Einer Genehmigung zur Erstaufforstung bedarf es nicht, wenn für eine Grundfläche aufgrund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.

 

(2) 1Die Genehmigung zur Umwandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass Antragstellende Ersatzaufforstungen in dem Naturraum nachweisen, in dem die Umwandlung vorgenommen werden soll. 2In Gebieten mit überdurchschnittlich hohem Waldanteil soll ei...

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