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Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 51 Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten

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§ 51 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 überschreitet, indem er

 

1.

nach § 28 Absatz 2 gesperrte Waldflächen und Waldwege betritt,

 

2.

die Lebensgemeinschaft Wald, die Bewirtschaftung des Waldes oder die Erholung Anderer beeinträchtigt (§ 28 Absatz 3 Satz 2), indem er

 

a)

Wald verunreinigt,

 

b)

Tore von Wildgattern (§ 31 Absatz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes), Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Pflanzgeräten, Forstkulturen, Forstdickungen oder zur Sperrung dienen, öffnet,

 

c)

das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet, Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt,

 

d)

sich unberechtigt Walderzeugnisse aneignet,

 

3.

mit einem Kraftfahrzeug im Wald unbefugt auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder außerhalb von Wegen fährt (§ 28 Absatz 4),

 

4.

mit Fahrrädern außerhalb von Waldwegen fährt (§ 28 Absatz 5),

 

5.

außerhalb der hierfür zugelassenen Wege und Plätze reitet oder Fahrten mit Gespannen durchführt (§ 28 Absatz 6),

 

6.

im Wald organisierte Sportveranstaltungen oder Motorsport ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder betreibt (§ 28 Absatz 7 und § 29 Absatz 5),

 

7.

Rad- und Wanderwege ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder kennzeichnet (§ 28 Absatz 8).

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er

 

1.

ohne vorherige Genehmigung auf Waldflächen unbefugt zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile und Verkaufsstände abstellt (§ 29 Absatz 1),

 

2.

im Wald Haustiere hält oder gezähmte Wild- oder Haustiere mit Ausnahme angeleinter Hunde mitnimmt (§ 29 Absatz 2),

 

3.

im Wald ohne die erforderliche Genehmigung ...

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