§ 32 Forstbehörden
(1) Oberste Forstbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(2) (weggefallen)
(3) Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt und die Nationalparkämter.
(4) bis (5) (weggefallen)
(6) § 1 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes bleibt unberührt.
§ 33 Dienstbezeichnung und Dienstkleidung
1Die Bediensteten der Forstbehörden sollen bei der Ausübung des Dienstes Dienstkleidung tragen. 2Sie führen eine Dienstbezeichnung. 3Die oberste Forstbehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung und das Führen der Dienstbezeichnung durch Rechtsverordnung.
§ 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr
(1) 1Die Forstbehörden überwachen die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes. 2Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. 3Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, den Wald zu befahren und zu betreten. 4Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen zu ermöglichen.
(2) 1Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Hierzu gehören
| 1. |
die Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes, |
| 2. |
die Beratung, Betreuung und Förderung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes, |
| 3. |
die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft, |
| 4. |
die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waldentwicklung, |
| 5. |
die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und der Landesforstanstalt sowie... |