(1) 1Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. 2Das Fahren mit dem Rollstuhl steht dem Betreten gleich. 3Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.
(2) Nicht gestattet ist das Betreten von
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Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern, |
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Pflanzgärten und Wildäckern, |
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Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden, |
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sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen, |
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forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen. |
(3) 1Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. 2Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung Anderer nicht beeinträchtigt wird. 3Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
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natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume oder durch den Zustand von Wegen, unabhängig von der Kennzeichnung, |
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aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren, |
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Gefahren, die dadurch entstehen, dass
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Wald in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird, |
| b) |
bei der Ausübung von Betretungsrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, |
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Gefahren außerhalb von Wegen, die
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natur- oder waldtypisch sind oder |
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durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe. |
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4Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 3 Nummer 2 oder 4 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betre...