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Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 11 - 26 Abschnitt III Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

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§ 11 Allgemeine Grundsätze

 

(1) Der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und artenreichen Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu.

 

(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (Nachhaltigkeit).

 

(3) Die Forstbehörden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und zu unterstützen.

 

(4) 1Staatswald sowie Körperschafts- und Privatwald über 100 Hektar Größe sind nach Forsteinrichtungswerken für zehnjährige Zeiträume durch forstliche Fachkräfte zu bewirtschaften. 2Die Forsteinrichtungswerke bedürfen der Erstellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Forsteinrichtung oder der Bestätigung der Forstbehörde. 3Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, die Anforderungen an die Waldzustandsbeschreibung und an die Planung durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(5) Forstnebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, dass eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht gefährdet wird.

 

(6) 1Die Bewirtschaftung des Landeswaldes erfolgt durch naturnahe Forstwirtschaft mit einem Waldbau auf ökologischer Grundlage. 2Ziel ist es, stabile, strukturreiche und gegenüber sich ändernden Umweltbedingungen anpassungsfähige Wälder zu entwickeln, die in besonderem Maße den regionalen Anforderungen als Erholungs-, Bildungs- und Forschungsraum gerecht werden. 3Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten hierzu durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(7) 1Die Gestaltung von Wald in denkmalge...

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