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Landeswaldgesetz Hamburg / § 9

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(1) 1Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb. 2Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. 3In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen gestattet. 4Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.

 

(1a) 1Das Reiten im Wald nach Absatz 1 ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges Kennzeichen angebracht und gut sichtbar geführt wird. 2§ 18 Absatz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die Benutzung:

 

1.

gesperrter oder eingezäunter Waldflächen und Waldwege,

 

2.

von Waldflächen und Waldwegen, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, insbesondere Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,

 

3.

von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Naturverjüngungen und Dickungen,

 

4.

jagdlicher Einrichtungen.

 

(3) Das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald ist nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.

 

(4) Die zuständ...

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