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Landeswaldgesetz Hamburg / § 6

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(1) 1Der Waldbesitzer hat seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung, insbesondere zur Erhaltung der günstigen Wirkungen auf das Klima, den Wasserhaushalt, das Landschaftsbild und für die allgemeine Erholung der Bevölkerung gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sachkundig und nachhaltig zu pflegen und zu bewirtschaften. 2Er ist verpflichtet,

 

1.

den Wald zu erhalten und die Bestände nachhaltig, strukturreich, standortgerecht und naturnah zu bewirtschaften; dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Forstpflanzen am Zielbestand zu gewährleisten,

 

2.

den Wald als Lebensraum für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten,

 

3.

den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten; insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport sind boden- und bestandsschonende Techniken anzuwenden,

 

4.

der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Schädlinge vorzubeugen,

 

5.

bei der Waldverjüngung die Naturverjüngung zu fördern, soweit sie standortgerecht und heimisch ist,

 

6.

auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen zu verzichten.

 

(1a) 1Ein Kahlhieb oder eine dieser in der Wirkung gleichkommende Lichthauung von über 0,5 Hektar beziehungsweise das Herabsetzen des Bestockungsgrades unter 0,6 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme forstfachlich erforderlich ist und keine wesentliche Einschränkung der Schutzfunktionen des Waldes zu besorgen ist. 3Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Erhaltung der Funktion des Waldes erforderlich ist. 4Der Waldbesitzer ist verpflichtet, verlichtete oder kahl geschlagene Waldflächen in angemessener Frist

 

1.

wieder aufzuforsten oder

 

2.

zu ergänzen, soweit...

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