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Landeswaldgesetz Berlin / §§ 4 - 5 Erster Unterabschnitt Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

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§ 4 Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 des Bundeswaldgesetzes)

 

(1) 1Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. 2Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (Anlage der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. 3Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

 

1.

Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.

 

2.

Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.

 

3.

Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.

 

4.

Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen in Wald überführt werden wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.

4Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. 5Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

 

(2) 1Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, d...

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