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Landeswaldgesetz Berlin / § 24 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern

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(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Wald entfernt werden.

 

(2) 1Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. 2Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

 

(3) 1Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. 2Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 3§ 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. 4Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

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