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Landeswaldgesetz Berlin / § 11 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes)

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(1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu entwickeln.

 

(2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf

 

1.

die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen,

 

2.

die nachhaltige Entwicklung von standortheimischen Waldgesellschaften,

 

3.

die Erhaltung der Genressourcen,

 

4.

die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,

 

5.

den Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",

 

6.

den Boden- und Grundwasserschutz und

 

7.

den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.

1Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. 2Die für den Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

 

(3) Zur Waldbewirtschaftung nach den Absätzen 1 und 2 gehören insbesondere:

 

1.

die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,

 

2.

die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden Tier...

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