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Landeswaldgesetz Baden-Württemberg / Anlage (zu § 30 a Abs. 2) Definition der Biotopschutzwaldarten

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Die nach § 24a Abs. 1 Naturschutzgesetz geschützten Biotope im Wald sind in der Anlage zu § 24a Abs. 1 Naturschutzgesetz definiert.

Vorbemerkung:

  1. Der Biotopschutzwald nach § 30 a wird anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert.
  2. Als naturnahe Wälder werden Wälder bezeichnet, deren Baumschicht weitgehend aus standortheimischen Baumarten besteht und die eine weitgehende Übereinstimmung von Standort, Waldbestand und Bodenvegetation aufweisen.
  3. Als regional selten werden naturnahe Waldgesellschaften bezeichnet, die von Natur aus selten oder ursprünglich regionaltypisch weit verbreitet waren, infolge menschlicher Tätigkeit jedoch selten geworden sind. Die regionale Seltenheit ergibt sich aus der vorhandenen Waldzusammensetzung auf der Grundlage der standortkundlichen regionalen Gliederung Baden-Württembergs.
  4. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder sind Biotope, die in ihrer Struktur eine hohe Vielfalt und eine für den Standort typische Pflanzen- oder Tierartenzusammensetzung aufweisen. Sie sind anthropogen oder durch Sukzession entstanden und bedürfen in der Regel einer intensiven Pflege.

1.

Regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften

 

1.1

Naturnahe Buchenwälder

Regional seltene, naturnahe Buchenwälder sind naturnahe Wälder auf mäßig trockenen bis frischen Standorten unterschiedlicher Nährstoffausstattung. Zu den regional seltenen, naturnahen Buchenwäldern gehören regional seltene und selten gewordene Platterbsen- Kalkbuchenwälder, Waldmeister-Buchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder, Heidelbeer-Buchenwälder und hochstaudenreiche Ahorn-Buchenwälder.

Besonders typische Arten der regional seltenen, naturnahen Buchenwälder sind:

Buche (Fagus sylvatica), Esche (Fraxinus excelsior), Bergahorn (Acer pseudo...

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