(1) 1Forstliche Rahmenpläne können für das ganze Land oder für Teile des Landes ausgearbeitet und fortgeschrieben werden. 2Sie sind bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 1 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen.
(2) 1Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. 2Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
(3) 1Forstliche Rahmenpläne können ganz oder teilweise als fachliche Entwicklungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes aufgestellt werden. 2Der raumbedeutsame Inhalt forstlicher Rahmenpläne, die nicht als fachliche Entwicklungspläne aufgestellt sind, wird unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan und in die Regionalpläne aufgenommen.
(4) Als Grundlagen sind
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die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung, |
| 2. |
die Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und |
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die Waldstandorte durch die forstliche Standortkartierung |
zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.
(5) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 ist die oberste Forstbehörde.
(6) Der forstliche Beitrag zur Landschaftsplanung bleibt unberührt.