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Landeswaldgesetz Baden-Württemberg / § 63 Körperschaftsforstdirektion

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(1) 1Es wird eine Körperschaftsforstdirektion im Zuständigkeitsbereich der höheren Forstbehörde nach § 62 Nummer 2 gebildet. 2Die Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf das Gebiet des Nationalparks Schwarzwald.

 

(2) 1Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion sind

 

1.

der Leiter der höheren Forstbehörde als Leiter der Körperschaftsforstdirektion,

 

2.

zwei Vertreter der höheren Forstbehörde,

 

3.

je ein Vertreter der Regierungspräsidien,

 

4.

je drei Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden aus jedem Regierungsbezirk.

2Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. 3Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. 4Die Körperschaftsforstdirektion ist beschlußfähig, wenn neben dem Leiter mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 5Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

(3) Der Leiter der Körperschaftsforstdirektion kann zu den Sitzungen weitere sachkundige Personen mit beratender Stimme zuziehen.

 

(4) 1Die Vertreter der Regierungspräsidien und die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden sind vom Innenministerium im Benehmen mit dem Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen. 2Die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden werden auf Vorschlag des Gemeindetags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg berufen.

 

(5) 1Das Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. 2In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, welche Aufgaben der Beschlußfassung unterliegen und welche Aufgaben durch den Leiter der Körperschaftsforstdirektion zu erledigen sind, der zur Erledigung auch die Bediensteten der höheren Forstbehörde heranziehen kann. 3Die Geschäftsordnung regelt auch den Umfang des Stimmrechts der Mitglieder entsprechend ihrer räumlichen Zuständigkeit.

 

(6) Mitglieder der Körperschaft...

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