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Landeswaldgesetz Baden-Württemberg / § 61 Bildung, Förderung und fachliche Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

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(1) Die Forstbehörde hat, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von Waldgrundstücken erforderlich erscheint, die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes und die Durchführung ihrer Aufgaben beratend zu unterstützen.

 

(2) 1Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Gemeinschaftswald vorrangig berücksichtigt werden. 2Bei unwirtschaftlichen Besitzverhältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden, dass die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bilden, um die strukturellen Nachteile zu überwinden.

 

(3) Berechnungsgrundlage der Entgelte für die ständige Betreuung bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen bilden die Waldflächen der einzelnen beteiligten Waldbesitzer.

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