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Landeswaldgesetz Baden-Württemberg / §§ 37 - 41 Vierter Teil Betreten des Waldes

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§ 37 Betreten des Waldes

 

(1) 1Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. 2Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. 3Dem Betreten gleichgestellt ist das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln. [1]4Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. 5Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

 

(2)[2] 1Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. 2Hat die Forstbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang eines hinreichend bestimmten Antrags entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

Bis 02.12.2025:

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

 

(3) 1Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. 2Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. 3Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. 4§ 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG bleibt unberührt.

 

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig

 

1.

das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,

 

2.

das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,

 

3.

das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

 

4.

das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der...

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