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Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein / § 62 Geltungsdauer, Aufhebung [Bis 24.09.2020: Geltungsdauer]

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(1)[2] Verordnungen können befristet werden, soweit der Gegenstand der Regelung es zulässt.

Bis 24.09.2020:

(1) 1In den Verordnungen ist die Geltungsdauer zu bestimmen. 2Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten. 3Mit Ablauf der Geltungsdauer, im Falle der Verlängerung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten, verlieren die Verordnungen ihre Gültigkeit.

 

(2) Einer Befristung stehen Verordnungen entgegen[3] [Bis 24.09.2020: Absatz 1 gilt nicht für Verordnungen], die

 

1.

aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

 

2.

aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Bundes,

 

3.

zur Bestimmung von Behördenzuständigkeiten oder

 

4.

zur Errichtung von Behörden

erlassen werden.

 

(3)[4] 1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung Verordnungen der Landesregierung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist. 2Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Verordnungen oberster Landesbehörden sowie nachgeordneter Stellen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuheben.

Bis 24.09.2020:

(3) 1Abweichend von Absatz 1 verlieren Verordnungen, die bis zum 1. Januar 2004 erlassen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit; dies gilt nicht für Verordnungen nach Absatz 2. 2Verordnungen über die öffentliche Sicherheit, die am 1. Januar 2004 länger als vier Jahre in Kraft sind, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ihre Gültigkeit.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 25.09.2020.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 25.09.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 25.09.2020.
[4] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 25.09.2020.

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