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Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein / § 337b Experimentierklausel zur Förderung der elektronischen Kommunikation

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1Zur Förderung der elektronischen Kommunikation wird die Regelung des § 52a Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 ausgesetzt. 2In diesem Zeitraum kann die Schriftform auch ersetzt werden

 

1.

durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; für den Erklärenden muss die vollständig lesbare Erklärung abrufbar sein; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBI. I S. 2281), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), erfolgen;

 

2.

durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde

 

a)

aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;

 

b)

aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

 

c)

aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das na...

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