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Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 30 Aussetzung von Beschlüssen

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(1) 1Der Beschluss des Personalrats ist, soweit durch diesen wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden, für die Dauer von 10 Arbeitstagen auszusetzen, wenn dies beantragt wird durch

 

1.

die Mehrheit einer Gruppenvertretung,

 

2.

den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder

 

3.

die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied

 

a)

der Jugend- und Ausbildungsvertretung,

 

b)

des Rates der Referendarinnen und Referendare,

 

c)

des Rates der Anwärterinnen und Anwärter,

 

d)

der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,

 

e)

der Vertretung des Krankenpflegepersonals oder

 

f)

der Schwerbehindertenvertretung.

2Die Dauer der Aussetzung nach Satz 1 kann durch Beschluss des Personalrats auf 5 Arbeitstage abgekürzt werden. 3Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. 4Der Personalrat oder die Antragstellenden können zu ihrer Unterstützung die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen. 5Die Aussetzung eines Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 75 Absatz 2 und 4 genannten Beteiligungsfristen um 10 Arbeitstage, bei Abkürzung nach Satz 2 um 5 Arbeitstage. 6Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) 1Nach Ablauf der Beschlussaussetzung nach Absatz 1 ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. 2Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

 

(3) Für Beschlüsse der Gruppenvertretung gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend.

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