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Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein / § 48 Duldungspflicht

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(1) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG

 

a)

besteht über § 65 Abs. 1 BNatSchG hinaus für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken eine Duldungspflicht auch für das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1 BNatSchG,

 

b)

kann die zuständige Naturschutzbehörde die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. 2Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. 3Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam.

 

(2) 1Abweichend von § 65 Absatz 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben. 2Die dabei entstandenen Kosten werden von der zuständigen Behörde auf Antrag bis zur Höhe der Kosten erstattet, die entstanden wären, wenn die Behörde die Maßnahme selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben hätte. 3Führen die Duldungspflichtigen die Maßnahme nicht selbst durch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.

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