§ 43 Landesbeauftragte für Naturschutz
(1) Die oberste Naturschutzbehörde beruft eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz.
(2) 1Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz unterstützt und berät die oberste und obere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen ihnen und den Bürgerinnen und Bürgern. 2Auf Verlangen sind die Vorhaben und Maßnahmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz zu erörtern.
(3) 1Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird durch einen Beirat unterstützt und kann sich bei einzelnen Aufgaben von einem Beiratsmitglied vertreten lassen. 2Die Anzahl der Mitglieder des Beirats soll zwölf nicht überschreiten. 3Der Beirat setzt sich aus Kreisbeauftragten gemäß § 44 und ökologischen Sachverständigen zusammen. 4Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen; die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen, der Landesnaturschutzverband, die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und die Hochschulen können Vorschläge unterbreiten.
(4) 1Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz ist ehrenamtlich für das Land tätig und an Weisungen nicht gebunden. 2Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirats sowie die Stellung und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Naturschutz regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung.
§ 44 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz
(1) 1Bei den unteren Naturschutzbehörden sind eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz zu bestellen und ein Beirat für den Naturschutz zu bilden. 2Die Kreisbeauftragten und die Beiräte haben die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. 3Zu diesem Zweck sind sie rechtze...