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Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein / § 25 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte

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(1) 1Die Prüfung der Verträglichkeit des Projektes nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG vorliegen, werden von der Behörde durchgeführt, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist oder das Projekt selbst durchführt. 2Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. 3Ist eine gesonderte Eingriffszulassung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.

 

(2) Auf gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässige Projekte ist § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anwendbar, soweit nicht eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden kann.

 

(3) 1Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die nach Absatz 1 zuständige Behörde. 2Sie wird über die jeweilige oberste Landesbehörde tätig.

 

(4) 1Die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vorzusehenden Maßnahmen sind dem Projektträger aufzuerlegen. 2Sie müssen in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem die Beeinträchtigung des Gebietes durch das Projekt eintritt.

 

(5) 1Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die Behörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. 2§ 58 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gilt entsprechend.

 

(6) 1Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Hol...

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