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Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein / § 19 Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen

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(1) 1Vor dem Erlass einer Schutzverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören. 2Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. 3Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

 

(2) 1Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.

 

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

 

(4) 1Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. 2Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.

 

(5) 1Von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn

 

1.

eine Verordnung nach § 12a Absatz 3 erlassen werden soll,

 

2.

eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,

 

3.

es sich um ein Gebiet ode...

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