§§ 12 - 21 Abschnitt I Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 12 Biotopverbund
1Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund mindestens 15 Prozent der Fläche des Landes umfasst. 2Innerhalb des Biotopverbundes sollen mindestens zwei Prozent der Landesfläche zu Wildnisgebieten entwickelt werden. 3Wildnisgebiete sind große, unveränderte oder nur leicht veränderte Naturgebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann.
§ 12a Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG kann die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet.
(2) 1Unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG dürfen Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 23 bis 26, 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. 2Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt.
(3) 1Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, einstweilig sicherstellen. 2Ist während der Geltungsdauer einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG das Verfahren zur Unterschutzstellung durch Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 eingeleitet worden, tritt die Verordnung erst mit dem Inkrafttreten der Unterschutzstellung außer Kraft.
(4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 22 Abs. 3 BNatSchG gelten entsprechend für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von ...