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Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz

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§§ 1 - 4 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

(1) 1Naturschutz verpflichtet Staat und Gesellschaft. 2Das Land sowie alle Personen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts wirken darauf hin, eigene und von Dritten überlassene Grundstücke im Sinne der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften und den Flächenverbrauch zu minimieren. 3Die öffentliche Zweckbindung eines Grundstücks bleibt davon unberührt. 4Die Verwirklichung der Ziele umfasst auch, dauerhafte Schäden an Natur und Landschaft zu vermeiden und, soweit unvermeidbar, möglichst gering zu halten und bei der Beseitigung von entstandenen Schäden das Verursacherprinzip zu beachten.

 

(2) Durch einen angemessenen Anteil von Flächen mit natürlicher Waldentwicklung im Staatswald leistet das Land einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt.

§ 2 Naturschutzbehörden, Aufgaben und Befugnisse

 

(1) 1Die zuständigen Naturschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie sind die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. 3Verfügungen der Naturschutzbehörden gelten außer in höchstpersönlichen Angelegenheiten auch gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

 

(2) Ergänzend zu Absatz 1 und § 3 Abs. 2 BNatSchG haben die zuständigen Naturschutzbehörden zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach den §§ 6, 7 und 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der ...

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