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Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 37 - 38 Teil 9 Bußgeldvorschriften

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§ 37 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 15 Abs. 4 BNatSchG eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in dem festgesetzten Zeitraum nicht oder nicht richtig unterhält,

 

2.

einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 4 Satz 1 oder einer Satzung nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

3.

entgegen § 15 Abs. 2 ein in § 15 Abs. 1 oder in § 30 Abs. 2 BNatSchG genanntes Biotop beseitigt, zerstört, beschädigt oder dessen charakteristischen Zustand verändert,

 

4.

entgegen § 16 ein dort genanntes Grünland ohne Genehmigung umwandelt,

 

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

6.

entgegen § 19 in einem dort genannten Schutzgebiet oder in einem Streifen von 3 000 Metern Breite um ein solches Schutzgebiet gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut,

 

7.

einer in § 22 Abs. 1 Satz 3 genannten Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 10 Satz 1 BNatSchG oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

 

8.

entgegen § 23 Abs. 1 ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art beringt oder auf andere Weise kennzeichnet oder eine ordnungsgemäße Beringung oder Kennzeichnung eines solchen Tieres beseitigt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

 

9.

einem Verbot nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

 

10.

entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht sicher unterbringt,

 

11.

entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Tier ohne erforderlichen Fachkundenachweis oder ohne ausreichende Haftpflichtversicherung hält,

 

12.

entge...

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